Allgemeine Geschäftsbedingungen

Yukawa Exponential GmbH
für Softwareentwicklung, IT-Dienstleistungen, Wartung und Support
Stand August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1

Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über Leistungen der Yukawa Exponential GmbH („Yukawa“), insbesondere Softwareentwicklung, IT-Dienstleistungen, Wartungs- und Supportleistungen, sofern diese AGB im jeweiligen Einzelvertrag oder anderen Dokumenten ausdrücklich in Bezug genommen werden.

1.2

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“).

1.3

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn Yukawa ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Yukawa ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat..

§ 2 Begriffsbestimmungen

2.1

„Arbeitsergebnisse“ bezeichnet Individualsoftware und Beratungsergebnisse gemeinsam.

2.2

„Beratungsergebnisse“ bezeichnet die im Rahmen von Dienstleistungen entstehenden Arbeitsergebnisse, insbesondere System- und technische Architekturen, Konzepte, Analysen, Empfehlungen, Spezifikationen, Präsentationen und Dokumentationen, mit Ausnahme von Individualsoftware, Hintergrundmaterial und Open Source Software.

2.3

„Einzelvertrag“ bezeichnet die jeweilige projektbezogene Vereinbarung der Parteien, insbesondere ein von beiden Parteien unterzeichnetes Vertragsdokument, ein vom Auftraggeber angenommenes Angebot von Yukawa oder eine Auftragsbestätigung von Yukawa, jeweils einschließlich der darin in Bezug genommenen Anlagen.

2.4

„Hintergrundmaterial“ bezeichnet sämtliche vorbestehenden oder allgemein verwendbaren Bestandteile von Yukawa, insbesondere vorbestehende Software, Werkzeuge, Bibliotheken, Frameworks, Templates, Bausteine, generische Module, Methoden, Verfahren, Referenzarchitekturen und Know-how, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Vertragsdurchführung entstanden sind, sofern sie nicht spezifisch für den Auftraggeber entwickelt wurden.

2.5

„Individualsoftware“ bezeichnet die von Yukawa auf Grundlage eines Einzelvertrages individuell und spezifisch für den Auftraggeber erstellte Software einschließlich des zugehörigen Quellcodes und der zugehörigen technischen Dokumentation, mit Ausnahme von Hintergrundmaterial und Open Source Software.

2.6

„Leistungsbeschreibung“ bezeichnet die im Einzelvertrag enthaltene oder dort in Bezug genommene Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, insbesondere Anforderungen, Spezifikationen, Abnahmekriterien, Mitwirkungsleistungen, Termine und Vergütung.

2.7

„Open Source Software“ bezeichnet Software, die unter Lizenzbedingungen bereitgestellt wird, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weiterverbreitung der Software oder ihres Quellcodes gestatten und deren Nutzung gegebenenfalls besonderen Pflichten unterliegt, insbesondere Hinweis-, Lizenztext-, Offenlegungs- oder Weitergabepflichten.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss und Rangfolge

3.1

Angebote von Yukawa sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Einzelvertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments, durch Annahme eines Angebots von Yukawa durch den Auftraggeber oder durch Auftragsbestätigung von Yukawa in Textform zustande.

3.2

Kostenvoranschläge, Aufwandsschätzungen, Grobplanungen und Roadmaps sind unverbindlich und begründen keine Zusicherung eines bestimmten Aufwands, Preises oder Termins, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.3

Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge: (a) die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (sofern eine solche zwischen den Parteien geschlossen worden ist), (b) der Einzelvertrag, (c) die Leistungsbeschreibung und sonstige im Einzelvertrag referenzierte Anlagen, (d) diese AGB.

§ 4 Leistungstypen und Leistungsumfang

4.1

Gegenstand und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Einzelvertrag und der Leistungsbeschreibung.

4.2

Yukawa schuldet Beratungsleistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten fachlichen Standard. Eine Gewähr für das Eintreten bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Ergebnisse, die auf Entscheidungen des Auftraggebers oder auf Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Yukawa beruhen, übernimmt Yukawa nicht.

4.3

Support-, Wartungs-, Überwachungs-, Betriebs-, Hosting- und Pflegeleistungen sowie die Bereitstellung von Updates schuldet Yukawa nur, soweit dies nach § 9 ausdrücklich vereinbart ist.

4.4

Die Beschaffung von Lizenzen für proprietäre Drittsoftware sowie der Abschluss von Verträgen mit Cloud-, Infrastruktur- oder sonstigen Drittanbietern sind nicht Gegenstand der Leistungen von Yukawa, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist für die von ihm eingesetzte Infrastruktur, für die von ihm beschafften Drittleistungen und für die hierfür erforderlichen Rechte verantwortlich.

4.5

Bindet Yukawa nach der Leistungsbeschreibung Schnittstellen zu Diensten Dritter ein, schuldet Yukawa die fachgerechte Konzeption, Implementierung und Anbindung dieser Schnittstellen nach der vereinbarten Beschaffenheit. Yukawa schuldet demgegenüber nicht die Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Leistungsfähigkeit oder den Fortbestand der Dienste Dritter selbst. Ändert, beschränkt oder stellt ein Dritter seinen Dienst oder dessen Schnittstelle ein, stellt dies keinen Mangel der Leistung von Yukawa dar; erforderliche Anpassungen erfolgen auf Grundlage eines Change Requests nach § 6 gegen gesonderte Vergütung.

4.6

Umfasst die Leistungsbeschreibung Komponenten auf Basis von KI-gestützten Werkzeugen und Diensten, schuldet Yukawa deren fachgerechte Auswahl, Implementierung und Integration nach der vereinbarten Beschaffenheit. Die Parteien legen geschuldete Qualitätsmaßstäbe, insbesondere messbare Güte-, Genauigkeits- oder Verfügbarkeitswerte, in der Leistungsbeschreibung fest. Soweit solche Maßstäbe nicht vereinbart sind, stellen einzelne inhaltlich unzutreffende, unvollständige oder nicht reproduzierbare Ausgaben, die auf der Funktionsweise derartiger Verfahren beruhen, keinen Mangel dar. Die Freigabe der Ergebnisse für den produktiven Einsatz obliegt dem Auftraggeber.

4.7

Yukawa ist berechtigt, bei der Erbringung von Leistungen KI-gestützte Werkzeuge und Dienste einzusetzen, insbesondere zur Unterstützung bei Softwareentwicklung, Code-Analyse, Dokumentation, Übersetzung und Qualitätssicherung. Die Verpflichtungen zu Vertraulichkeit und Datenschutz bleiben dabei gewährt. Soweit KI-Komponenten in Arbeitsergebnisse integriert werden, informiert Yukawa den Auftraggeber spätestens mit der Abnahme über Art und Umfang der eingesetzten KI-Technologie, insbesondere ob und in welcher Form Modelle Dritter oder cloudbasierte KI-Dienste verwendet werden.

§ 5 Projektorganisation, Mitwirkungspflichten und Datensicherung

5.1

Jede Partei benennt einen Ansprechpartner sowie einen Vertreter, die zur Abgabe und Entgegennahme projektbezogener Erklärungen berechtigt sind.

5.2

Der Auftraggeber erbringt die zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich. Hierzu gehören insbesondere:

  • die rechtzeitige Bereitstellung vollständiger und zutreffender Informationen, Anforderungen, Daten, Unterlagen und fachlicher Vorgaben,
  • die Bereitstellung erforderlicher Zugänge, Test-, Entwicklungs- und Produktivumgebungen, Systeme, Schnittstellen und Lizenzen Dritter,
  • die Benennung fachlich und entscheidungsbefugter Ansprechpartner sowie die rechtzeitige Herbeiführung erforderlicher Entscheidungen und Freigaben,
  • die rechtzeitige Prüfung von Zwischenergebnissen und Lieferungen sowie die Mitteilung erkannter Mängel,
  • sicherzustellen, dass Yukawa die vom Auftraggeber überlassenen Materialien, Daten und Rechte für die Vertragsdurchführung nutzen darf.
5.3

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verschieben sich hiervon betroffene Termine und Fristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Yukawa hat Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstehenden Mehraufwands, einschließlich nachgewiesener Wartezeiten eingeplanter Mitarbeiter, zu den vereinbarten Sätzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Yukawa bleiben unberührt. Yukawa wird den Auftraggeber auf die fehlende Mitwirkung hinweisen, bevor Yukawa den Mehraufwand geltend macht.

5.4

Yukawa ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen. Yukawa bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen sowie ihm entsprechende Vertraulichkeitspflichten aufzuerlegen.

5.5

Die eingesetzten Mitarbeiter von Yukawa unterliegen keinem Weisungsrecht des Auftraggebers. Yukawa bestimmt die eingesetzten Personen; ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Yukawa ist berechtigt, Personal auszutauschen, sofern die vereinbarte Qualifikation gewahrt bleibt.

§ 6 Change Requests

6.1

Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs („Change Requests“) vorschlagen.

6.2

Yukawa prüft einen Change Request des Auftraggebers innerhalb angemessener Frist und teilt mit, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung umsetzbar ist, insbesondere Auswirkungen auf Leistungsumfang, Vergütung, Termine und Abnahmekriterien. Erfordert die Prüfung einen erheblichen Aufwand, kann Yukawa hierfür eine gesonderte Vergütung zu den vereinbarten Sätzen verlangen, sofern Yukawa den Auftraggeber zuvor hierauf hingewiesen hat.

6.3

Der Change Request wird erst mit schriftlicher Einigung der Parteien verbindlich. Bis zur Einigung setzt Yukawa die Leistungen auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung fort.

6.4

Yukawa ist berechtigt, unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung vorzunehmen, sofern die vereinbarte Funktionalität und die Interessen des Auftraggebers hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 Termine, Fristen und höhere Gewalt

7.1

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.

7.2

Kann Yukawa die vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen oder ist dies vorhersehbar, informiert Yukawa den Auftraggeber über den Grund und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere (a) Kriegshandlungen, Sabotage, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, (b) von den Parteien unabhängig verursachte Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfälle sowie Cyberattacken, Brand, Explosion, Überschwemmung, und (c) Arbeitskämpfe, die länger als sechs (6) Wochen andauern und nicht schuldhaft von einer Partei verursacht wurden. Yukawa ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen befreit.

7.3

Yukawa informiert den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses. Dauert das Leistungshindernis länger als drei (3) Monate an, kann der Auftraggeber den betroffenen Einzelvertrag schriftlich kündigen.

§ 8 Werkleistungen und Abnahme

8.1

Die Bestimmungen dieses § 8 gelten ausschließlich für Leistungen, für die die Parteien im Einzelvertrag einen bestimmten Leistungserfolg vereinbart haben, insbesondere die Erstellung von Individualsoftware nach einer Leistungsbeschreibung.

8.2

Yukawa stellt dem Auftraggeber die abnahmefähige Leistung zur Abnahme bereit. Die Bereitstellung erfolgt in der im Einzelvertrag vereinbarten Form, im Zweifel durch Bereitstellung einer lauffähigen Fassung in einer Test- oder Abnahmeumgebung nebst Dokumentation.

8.3

Der Auftraggeber prüft die bereitgestellte Leistung anhand der vereinbarten Abnahmekriterien. Sind keine Abnahmekriterien vereinbart, ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gemäß Leistungsbeschreibung maßgeblich. Die Prüfungsfrist beträgt zwanzig (20) Tage ab Zugang der Fertigstellungsanzeige, sofern im Einzelvertrag keine andere Frist vereinbart ist.

8.4

Der Auftraggeber erklärt die Abnahme innerhalb der Prüfungsfrist. Er kann die Abnahme nur unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels und einer nachvollziehbaren Beschreibung seiner Erscheinungsform verweigern. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel sind bei der Abnahme vorzubehalten und von Yukawa im Rahmen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.

8.5

Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der Leistung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck unmöglich oder erheblich beeinträchtigt ist. Als unwesentlich gelten insbesondere Abweichungen, die den bestimmungsgemäßen Betrieb nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Mängel, die durch zumutbare Umgehungslösungen vorübergehend behoben werden können.

8.6

Die Leistung gilt als abgenommen, wenn Yukawa dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung oder wesentliche Teile davon produktiv nutzt, ohne die Abnahme innerhalb der Prüfungsfrist verweigert zu haben.

8.7

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme berechtigt, beseitigt Yukawa die gerügten wesentlichen Mängel innerhalb angemessener Frist und stellt die Leistung erneut zur Abnahme bereit. Für die erneute Prüfung gelten die Ziffern 8.3 bis 8.6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf die gerügten Mängel und die hiervon betroffenen Funktionen beschränkt.

8.8

Sind im Einzelvertrag abgrenzbare Teilleistungen, Meilensteine oder Lieferungen vereinbart, sind diese gesondert abzunehmen; die Ziffern 8.2 bis 8.7 gelten entsprechend. Die Abnahme einer Teilleistung lässt die Abnahme weiterer Teilleistungen unberührt.

8.9

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, ohne die Voraussetzungen der Ziffer 8.4 zu erfüllen, gilt die Leistung mit Ablauf einer von Yukawa gesetzten angemessenen Nachfrist als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge weist Yukawa in der Fristsetzung hin.

§ 9 Supportleistungen

9.1

Support-, Wartungs-, Überwachungs- und Pflegeleistungen sowie die Bereitstellung von Updates werden nur geschuldet, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

9.2

Der Umfang der Supportleistungen, die Supportzeiten, die Kommunikationswege, die Störungsklassen, etwaige Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Verfügbarkeitswerte sowie die Vergütung werden im Einzelvertrag festgelegt.

9.3

Vereinbarte Reaktionszeiten beziehen sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Aufnahme qualifizierter Bearbeitungsmaßnahmen und bis zur Rückmeldung an den Auftraggeber. Sie stellen keine Zusage einer Behebung, Umgehung oder Wiederherstellung innerhalb dieser Zeit dar, sofern nicht ausdrücklich Behebungs- oder Wiederherstellungszeiten vereinbart sind.

9.4

Nicht von Supportleistungen umfasst sind Leistungen, die auf Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Yukawa beruhen, insbesondere auf unsachgemäßer Nutzung, auf vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommenen Änderungen an den Arbeitsergebnissen, auf Störungen der Infrastruktur oder auf Änderungen von Diensten Dritter. Yukawa erbringt solche Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung zu den vereinbarten Sätzen.

§ 10 Rechte an Arbeitsergebnissen

10.1

Yukawa räumt dem Auftraggeber, vorbehaltlich Ziffer 10.3, an der Individualsoftware mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Individualsoftware auf alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung, öffentlichen Zugänglichmachung und sonstigen öffentlichen Wiedergabe, zur Bearbeitung, Umgestaltung, Übersetzung, Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung sowie zur Nutzung, Verwertung und Verbreitung der auf diese Weise entstandenen Bearbeitungen.

10.2

Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm nach Ziffer 10.1 eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen sowie Dritten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen (Unterlizenzierung), jeweils ohne Zustimmung von Yukawa.

10.3

Bis zur vollständigen Zahlung der für die Individualsoftware geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Erprobung, Prüfung und internen Nutzung. Ein Recht zur produktiven Nutzung besteht in diesem Zeitraum nur, soweit dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

10.4

Yukawa übergibt dem Auftraggeber den Quellcode der Individualsoftware einschließlich der zugehörigen Kommentierung, der Build- und Konfigurationsdateien sowie der technischen Dokumentation, die für die eigenständige Wartung und Weiterentwicklung erforderlich ist. Die Übergabe erfolgt in maschinenlesbarer Form, im Zweifel durch Bereitstellung in dem für das Projekt genutzten Quellcode-Repository. Die Übergabe ist erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung geschuldet.

10.5

Ein Anspruch auf Herausgabe von Entwürfen, Zwischenständen, Prototypen, Testdaten, internen Arbeitspapieren oder nicht produktiv genutzten Entwicklungsständen besteht nicht. Yukawa schuldet keine über die technische Dokumentation hinausgehende Erstellung von Benutzer-, Schulungs- oder Betriebsdokumentation, sofern dies nicht im Einzelvertrag vereinbart ist.

10.6

Sämtliche Rechte am Hintergrundmaterial verbleiben bei Yukawa. Die Rechteeinräumung nach Ziffer 10.1 erstreckt sich nicht auf Hintergrundmaterial.

10.7

Soweit Hintergrundmaterial in Individualsoftware eingebunden oder mit ihr verbunden ist oder zu deren bestimmungsgemäßer Nutzung, Bearbeitung oder Weiterentwicklung erforderlich ist, räumt Yukawa dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung ein einfaches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht an diesem Hintergrundmaterial ein. Dieses Recht umfasst die Vervielfältigung, Bearbeitung, Weiterentwicklung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung sowie die Unterlizenzierung, jeweils im Rahmen der Nutzung, Bearbeitung, Weiterentwicklung und Verwertung der Individualsoftware und ihrer Nachfolgeversionen.

10.8

An Beratungsergebnissen räumt Yukawa dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ein einfaches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen Geschäftszwecke des Auftraggebers und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein. Das Nutzungsrecht umfasst die Vervielfältigung, Bearbeitung und interne Verbreitung sowie die Nutzung und Weitergabe an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG und an von ihm beauftragte Dritte, soweit dies der Umsetzung, Nutzung oder Fortentwicklung der Beratungsergebnisse dient.

10.9

Eine ausschließliche Rechteeinräumung an Beratungsergebnissen erfolgt nur, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

10.10

Yukawa bleibt berechtigt, allgemeines, nicht vertrauliches Know-how, Ideen, Konzepte, Methoden, Verfahren, Architekturmuster, generische Lösungsansätze, Erfahrungen und Fertigkeiten, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen oder vertieft werden, uneingeschränkt für eigene Zwecke und für andere Kunden zu verwenden. Dies gilt nicht für vertrauliche Informationen des Auftraggebers nach § 15, für personenbezogene Daten, für Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und für kundenspezifische Inhalte, Daten, Prozesse und Konfigurationen des Auftraggebers; diese dürfen weder offengelegt noch für andere Kunden verwendet werden

10.11

Entstehen Arbeitsergebnisse unter Einsatz von KI-Werkzeugen, gelten die Rechteeinräumungen nach diesem § 10 entsprechend, soweit an diesen Inhalten schutzfähige Rechte entstehen. Yukawa wird den Auftraggeber über solche Beschränkungen informieren.

10.12

Die zwingenden gesetzlichen Befugnisse des Auftraggebers, insbesondere nach §§ 69d und 69e UrhG, bleiben unberührt.

10.13

Yukawa ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und des Unternehmenskennzeichens sowie unter allgemeiner, keine vertraulichen Informationen offenlegender Beschreibung des Projekts als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen

11.1

Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

11.2

Ist keine Festvergütung vereinbart, erfolgt die Vergütung nach Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze.

11.3

Erforderliche Reisezeiten werden mit fünfzig (50) Prozent des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Reise- und Nebenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis erstattet.

11.4

Leistungen nach Aufwand rechnet Yukawa monatlich zum Monatsende ab. Bei Festpreisvereinbarungen ist Yukawa berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu verlangen, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung im Einzelvertrag besteht.

11.5

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

11.6

Ändern sich nach Abschluss des Einzelvertrages die für die Erbringung der betreffenden Leistungen maßgeblichen Kosten, insbesondere Personal-, Material-, Energie-, Reise-, Lizenz- oder Fremdleistungskosten, kann Yukawa die im Einzelvertrag vereinbarten Preise entsprechend der eingetretenen Kostenentwicklung erhöhen oder herabsetzen. Die Preisanpassung darf ausschließlich in dem Umfang erfolgen, in dem sich die Kostenänderung auf die Gesamtkosten der betreffenden Leistungen auswirkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen in den einzelnen Kostenbestandteilen sind gegeneinander aufzurechnen. Preisanpassungen sind erstmals zwölf (12) Monate nach Abschluss der Vereinbarung und danach höchstens einmal innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten zulässig. Yukawa wird den Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor dem Wirksamwerden der Preisanpassung in Textform über deren Umfang, Zeitpunkt und maßgebliche Gründe sowie über das nachstehende Kündigungsrecht informieren. Erhöhen sich die Preise um mehr als fünf (5) Prozent gegenüber den zuletzt geltenden Preisen, ist der Auftraggeber berechtigt, die betroffenen Leistungen innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen.

11.7

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 12 Open Source Software

12.1

Yukawa ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Open Source Software einzusetzen und in die Individualsoftware zu integrieren. Open Source Software ist nicht Bestandteil der Individualsoftware oder des Hintergrundmaterials; für sie gelten ausschließlich die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen, die der Rechteeinräumung nach § 10 vorgehen.

12.2

Yukawa stellt dem Auftraggeber spätestens mit der Abnahme eine Aufstellung der in der Individualsoftware enthaltenen Open Source Software zur Verfügung, die die jeweilige Komponente, deren Version und die anwendbare Lizenz ausweist.

12.3

Yukawa wählt die eingesetzte Open Source Software mit der Sorgfalt eines ordentlichen IT-Dienstleisters aus und beachtet die jeweiligen Lizenzbedingungen bei der eigenen Leistungserbringung.

12.4

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Nutzung, Bearbeitung, Kombination, Verbreitung und Weitergabe der Individualsoftware die jeweiligen Lizenzbedingungen der Open Source Software einzuhalten.

§ 13 Gewährleistung

13.1

Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

13.2

Der Auftraggeber zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an und beschreibt sie nachvollziehbar, insbesondere unter Angabe der Erscheinungsform, der Auswirkungen und, soweit möglich, der Schritte zur Reproduktion. Yukawa erhält Gelegenheit, den Mangel in der Umgebung des Auftraggebers zu untersuchen.

13.3

Ansprüche wegen Mängeln an Werkleistungen verjähren nach zwölf (12) Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, für Ansprüche aus einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Fälle, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13.4

§ 377 HGB findet nur Anwendung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Erweiterung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ist mit diesen AGB nicht verbunden.

§ 14 Haftung

14.1

Yukawa haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

14.2

Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziffer 14.1 haftet Yukawa bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung von Yukawa für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

14.3

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von Yukawa übernommener Garantien.

14.4

Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu ergreifen, insbesondere, soweit technisch möglich, für eine angemessene Sicherung seiner Daten auf seinen Geräten zu sorgen. Die Haftung für Datenverfälschung oder Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der entstanden wäre, wenn regelmäßig und dem Gefährdungsrisiko entsprechend Sicherungskopien erstellt sowie ein ausreichender Virenschutz verwendet worden wäre.

14.5

Dieser § 14 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.

§ 15 Vertraulichkeit

15.1

Die Parteien vereinbaren, über Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind („Vertrauliche Informationen“) Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages fort.

15.2

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,

  • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
  • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht,
  • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
15.3

Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu Vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die Vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 16 Datenschutz

16.1

Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

16.2

Soweit Yukawa im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Yukawa stellt hierfür ein Muster zur Verfügung.

§ 17 Laufzeit und Beendigung

17.1

Die Laufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Einzelverträge über Werkleistungen enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der geschuldeten Leistungen.

17.2

Einzelverträge über Dienstleistungen mit unbestimmter Laufzeit können von jeder Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.

17.3

Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Yukawa liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist mit einem nicht unerheblichen Teil der fälligen Vergütung in Verzug ist oder wesentliche Mitwirkungsleistungen trotz Fristsetzung nicht erbringt.

17.4

Kündigungen bedürfen der Schriftform.

17.5

Nach Beendigung gibt jede Partei die ihr überlassenen Unterlagen, Materialien und Datenträger der anderen Partei zurück oder vernichtet sie nach deren Wahl, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen und soweit die Speicherung nicht zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.

17.6

Auf Wunsch des Auftraggebers unterstützt Yukawa ihn nach Beendigung bei der Überführung der Leistungen auf den Auftraggeber oder einen Dritten. Diese Unterstützung wird nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 18 Schlussbestimmungen

18.1

Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Yukawa auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

18.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Ziffer 18.2. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Der Vorrang von Individualabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.

18.3

Für dieses Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).

18.4

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Yukawa in Aachen, Deutschland.

18.5

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.